Umsatzsteuerbefreiung für Kampfsportschulen

Umsatzsteuerbefreiung für Kampfsportschulen
Wolfgang Herges

Prozessfinanzierung zur gerichtlichen Klärung der aktuellen Streitfragen

 

Seit Jahren wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Kampfsportschulen von den Finanzämtern anerkannt, nachdem der Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus dem Jahr 2013 ausgesprochen hatte, dass die angebotenen Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck im Sinne von Paragraph 4 Nr. 21 a)bb) UmStG dienen - vor allem dann, wenn eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt.

Nunmehr wird die Umsatzsteuerbefreiung nicht nur von der Finanzverwaltung, sondern auch von den zuständigen Landesbehörden zunehmend in Frage gestellt, mit dem Ergebnis, dass die Umsätze der betreffenden Kampfsportschulen nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend  der Umsatzsteuer unterworfen werden, was  zu teilweise existenzgefährdenden Nachforderungen führt. 
Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für bestimmte Begrifflichkeiten eine enge Auslegung des deutschen Umsatzsteuerrechts vorgibt. Diverse Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte  haben sich deshalb bereits auf den Standpunkt gestellt, dass die Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung von den zuständigen Landesbehörden nicht mehr erteilt werden dürfe. 
Ebenso hat das niedersächsische Finanzgericht im Jahr 2020 geurteilt, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr in Betracht komme.  Allerdings ist gegen dieses Urteil seinerzeit keine Revision eingelegt worden, weshalb die Frage nicht höchstrichterlich vom Bundesfinanzhof geklärt werden konnte. Immerhin hat der Bundesfinanzhof aber in anderem Zusammenhang noch in einer Entscheidung aus dem Jahre 2022 bestätigt, dass die Umsätze von Kampfsportschulen von der Steuerpflicht befreit sein können.

Vor diesem Hintergrund soll die Frage der Umsatzsteuerbefreiung für Kampfsportschulen nunmehr einer verbindlichen höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden. 

Die niedersächsische Finanzverwaltung will gestützt auf das Urteil des Finanzgerichts aus dem Jahr 2020 die Umsätze der betroffenen Kampfsportschule rückwirkend seit dem Jahr 2018 der  Umsatzsteuer unterwerfen, was  existenzvernichtende Folgen hätte. Nach anwaltlicher Beratung durch den auf die Frage der Umsatzbesteuerung von Kampfsportschulen spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht Markus Klingl aus München bestehen gute Chancen,  die  Argumentation der Finanzverwaltung vor dem Bundesfinanzhof zu widerlegen. 
 

Die damit erforderliche Prozessführung über mindestens zwei Instanzen übersteigt allerdings die finanziellen Spielräume der betroffenen Kampfsportschule. Da die angestrebte Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht nur bundesweite Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpraxis, sondern auch auf die Rechtsanwendung der für die Bescheinigung zuständigen Landesbehörden haben wird,  soll die Prozessfinanzierung über Crowdfunding ermöglicht werden. Potentielle  Spender profitieren im Ergebnis ebenso wie die als „Präzedenzfall“ ausgewählte Kampfsportschule, ohne eigene Prozessrisiken tragen zu müssen. 

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